Der Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Zustimmung der Eigentümerversammlung zu einer baulichen Änderung, wenn diese keinen der übrigen Wohnungseigentümer mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall hatten mehrere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Zustimmung der Versammlung zum Einbau eines Klima-Splitgeräts auf ihren Balkonen beantragt. Die Versammlung hatte ihnen das versagt. Dabei ging es weniger um die Beeinträchtigung durch die bauliche Änderung selbst – nämlich ein Loch in die Fassade zu bohren – sondern um den mit Abwärme und Geräuschen verbundenen Betrieb der Anlage. Der BGH hat entschieden, dass den Eigentümern ein Anspruch auf die Anlage zustehe. Dabei seien die Einschränkungen, die mit Geräusch und Wärme verbunden sind, nicht zu berücksichtigen, sofern sie nicht schon jetzt in Dauer und Umfang feststehen. Da dies vorliegend nicht der Fall war (die Antragsteller wollen ein handelsübliches Gerät betreiben, welches die Vorgaben der TA Lärm einhalten kann; außerdem stehen künftige Betriebszeiten und gewählte Geräteleistung natürlich noch nicht fest), verwies der BGH die widerstrebenden Nachbarn auf Rechtsbehelfe gegen eine Betrieb der fertigen Anlage. Damit steht freilich fest, dass sich die Nachbarn den Betrieb einer Klimaanlage jedenfalls im üblichen Rahmen gefallen lassen müssen.
BGH, Urteil vom 17.07.2026, Aktenzeichen V ZR 162/25