14.10.2010 Bundesverwaltungsgericht: Scheinbare Widersprüche über Beerdigungskosten im öffentlichen und im Zivilrecht

Die Bestattungsgesetze der Länder legen Pflichten von Angehörigen fest, wer Bestattungen vornehmen darf oder muss, und wer dafür zu den Kosten herangezogen werden kann. Diese Vorschriften stehen im scheinbaren Widerspruch zu den Regelungen des BGB, wonach die Erben die Bestattungskosten tragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit dem Hamburgischen Bestattungsrecht festgestellt, dass dieser Widerspruch nur scheinbar besteht: Das öffentlich-rechtliche Bestattungsrecht regelt, wer von Staats wegen zu Beerdigungspflichten und zu Kosten herangezogen werden kann. Diese Regelungen sind aber nur im Verhältnis zum Staat verbindlich. Wer herangezogen wurde, ohne Erbe zu sein, oder wer zu mehr herangezogen wurde, als es seiner Erbquote entspricht, kann von den (übrigen) Erben Ersatz einfordern. Er trägt insofern nur das Risiko, dass aus dem Nachlass nichts mehr zu holen ist.

BVerwG, Beschluss vom 14.10.2010, Aktenzeichen 7 B 56/10