In Behindertentestamenten werden häufig finanziell wenig lukrative Ansprüche zugunsten des behinderten Kindes formuliert. Insbesondere werden Vermächtnisse formuliert auf kleine Nachlassanteile, welche dann auch nur unter gewissen engen Voraussetzungen an das behinderte Kind (dessen Betreuer) ausgezahlt werden, sog. Vermächtnislösung. Es soll nach Möglichkeit keine größere Vermögensmasse entstehen, auf die der Sozialhilfeträger, der das Kind finanziert, zugreifen kann. Der Sozialhilfeträger versuchte im vorliegenden Fall, das Recht des Kindes auf das Vermächtnis auf sich überzuleiten – mit der erhofften Folge, dass der Träger im Anschluss daran dieses Vermächtnis würde ausschlagen und an dessen Stelle den Pflichtteilsanspruch bekommen könnte. Das Landessozialgericht für NRW hat nun entschieden, dass eine solche Überleitung nicht möglich sei, wenn damit der Zweck verfolgt werde, das (lukrativere) Pflichtteilsrecht geltend zu machen. Der BGH hatte zwar bereits zuvor entschieden, dass der Sozialhilfeträger nicht das Recht habe, anstelle des Vermächtnisses den Pflichtteil zu wählen. Dieses Recht hat nur der Behinderte selbst, bzw. sein Betreuer, § 2307 BGB.
LSG NRW, Beschluss vom 23.01.2012, Aktenzeichen L 20 SO 565/11 B