17.03.2023: Bundesgerichtshof: Nicht durch Beschluss genehmigte bauliche Änderungen in der WEG sind zu unterlassen.

Im früheren Recht der Wohnungseigentümer – gültig bis 30. November 2020 – setzten bauliche Änderungen am Gemeinschaftseigentum die Zustimmung aller betroffenen Miteigentümer voraus. Mehrheitsbeschlüsse hierzu waren nicht vorgesehen. Dementsprechend war zum alten Recht umstritten, ob einem illegal umbauenden Wohnungseigentümer abverlangt werden konnte, einen Genehmigungsbeschluss zu beantragen. Wurde dieser Wohnungseigentümer auf Unterlassung seiner Maßnahme – oder auf Rückbau – verklagt, konnte er in bestimmten Fällen einwenden, er hätte ja einen Anspruch auf Zustimmung zu seiner Baumaßnahme, da kein Miteigentümer davon negativ betroffen sei, oder wie das Gesetz so schön sagt, niemand über das in § 14 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt sei.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dies unter dem seit 1. Dezember 2020 geltenden Recht anders ist: Die bauliche Änderung kann nunmehr mit Mehrheit beschlossen werden, § 20 Abs.1 WEG, und daher könne dem Wohnungseigentümer, der Gemeinschaftseigentum umbauen will, auch angesonnen werden, einen Antrag auf Genehmigung durch Beschluss zu stellen. Die Gesetzesänderung ziele geradezu darauf ab, eine Information aller Miteigentümer über geplante Umbaumaßnahmen sicherzustellen. Die Gemeinschaft kann daher nunmehr ungenehmigte Baumaßnahmen stoppen, ohne dass der Bauwillige dagegen einwenden kann, er habe ja womöglich einen Gestattungsanspruch. Wenn er dieser Meinung ist, muss er einen entsprechenden Beschlussantrag stellen. Ausdrücklich nicht mit entschieden sind damit Fälle, in denen die ungenehmigte Baumaßnahme längst umgesetzt ist, und solche, in denen die Änderung offensichtlich marginal ist.

BGH, Urteil vom 17.03.2023, Aktenzeichen V ZR 140/22