21.05.2026: Landgericht Frankfurt am Main: Liquiditätsrücklage nur bei klarer Rückführungsregelung

Die WEG muss laut Gesetz eine Instandhaltungsrücklage (das Gesetz nennt sie “Erhaltungsrücklage”) bilden, § 19 II Nr.4 WEG. Sie darf aber auch weitere Rücklagen bilden, wenn dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, vgl. § 28 I S.1 WEG. Liquiditätsrücklagen können vor allem dann richtig sein, wenn einer oder mehrere Eigentümer wider Erwarten ihre Vorauszahlungen nicht leisten und damit ein Liquiditätsengpass eintritt.
Jede Rücklage stellt eine Art von Schattenhaushalt dar, der die wahren Vermögensverhältnisse verunklart, und zwar sowohl für die Eigentümer als auch den möglicherweise die Übersicht verlierenden Verwalter. Ob eine Rücklage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt daher im wesentlichen davon ab, dass feststeht, wie diese Rücklage buchhalterisch am Jahresende behandelt wird. Es muss sichergestellt sein, dass kein Eigentümer über diese Rücklage Dinge (mit)bezahlt, für die er eigentlich (in dieser Höhe) nicht zahlungspflichtig wäre. Im Falle des Landgerichts Frankfurt bestanden zwei Abrechnungsgruppen; die Klägerin wollte vermeiden, dass Kosten, die in der anderen Gruppe verursacht wurden, über die von ihr mit gefüllte Liquiditätsrücklage ausgeglichen wurden. Das Gericht hat der Klage stattgegeben, weil der Beschluss zur Einrichtung der Rücklage keine klaren Regelungen über die Wiederbefüllung (oder Auflösung) der Rücklage enthielt.

LG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.05.2026, Aktenzeichen 13 S 115/25