Das Gesetz stellt klare Anforderungen an die Einberufung einer Eigentümerversammlung. Werden diese missachtet, ist der Beschluss anfechtbar. Insbesondere ist der Beschluss anfechtbar, wenn jemand die Versammlung einberufen hat, der dazu nicht befugt ist – also weder der Verwalter noch – im Weigerungsfalle – ein ausnahmsweise nach § 24 Abs.3 WEG Befugter. Eine wichtige Ausnahme hat der BGH im hiesigen Fall erörtert: Hat sich der Einberufungsmangel nachweislich nicht auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt, so bleibt der Beschluss gültig. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn der Einladende allein bereits die Mehrheit der Stimmen besitzt. Das bedeutet: der Mehrheitseigentümer kann selbst eine Versammlung einberufen und in dieser den aktuellen Verwalter ab- und einen neuen wählen. Er muss nur darauf achten, die Mitwirkungsrechte der Miteigentümer nicht zu beschneiden: er muss die gesetzliche Ladungsfrist wahren – in der Regel mindestens drei Wochen – und die zur Vorab-Information der Miteigentümer notwendigen Unterlagen mitschicken, in diesem Fall in der Regel die Angebote dreier Kandidaten für die Neuwahl.
Zugleich hat der BGH entschieden, dass zwei Eheleute bei der Abstimmung nach Kopfzahl – wie auch im Zusammenhang mit dem Quorum zur Einberufung (§ 24 Abs. 2 WEG) – zwei Stimmen haben, wenn sie miteinander eine Wohnung besitzen und einer von ihnen noch allein eine zweite Wohnung im Haus besitzt – oder ein ähnlicher Fall von nicht völliger Deckungsgleichheit der beiderseitigen Eigentumsrechte besteht.
BGH, Urteil vom 20.11.2020, Aktenzeichen V ZR 64/20