14.11.2025: Bundesgerichtshof: Kein Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers gegen Hausgeldforderungen

Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, fällige Vorschüsse nach Wirtschaftsplan (sog. Hausgelder) zu verweigern mit der Begründung, die Verwaltung habe schon jahrelang keine Jahresabrechnungen mehr erstellt. Der Wohnungseigentümer hat zwar Anspruch darauf, dass solche Abrechnungen erstellt und beschlossen werden. Fehlt es daran, kann aber nicht die Zahlung wirksam beschlossener Vorschüsse verweigern. Anderenfalls könnte er die Gemeinschaft lahmlegen.
Erlaubt ist lediglich die Aufrechnung mit eigenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Eigentümers. Hatte er im Vorjahr also zum Beispiel ein Guthaben lt. Jahresabrechnung, welches ihm nicht ausbezahlt wurde, kann er dies gegen aktuelle Hausgeldforderungen aufrechnen.

BGH, Urteil vom 14.11.2025, Aktenzeichen V ZR 190/24