15.09.2025: Amtsgericht Frankfurt am Main: Mieter haftet nicht für Messerangriff seines Gastes

Ein Mieter muss sich nicht ohne weiteres Fehlverhalten von Personen zurechnen lassen, die sich in seiner Wohnung aufhalten. Ist der Aufenthalt nur vorübergehend oder gelegentlich, ist der Mieter, also der Gastgeber, nur mitverantwortlich, wenn er zu dem Gast in einer engen Beziehung steht oder das Tun des Gastes aktiv unterstützt. Hier hat der Gast einen Dritten mit einem Messer angegriffen. Der Vermieter reagierte mit einer Kündigung gegen seinen Mieter. Das Gericht sah keine hinreichenden Beweise für eine Mitverantwortlichkeit des gastgebenden Mieters.

AG Frankfurt a.M.; Urteil v. 15.09.2025, Aktenzeichen 33 C 2122/22