28.01.2025: Bundesgerichtshof: Räumungsschutzanträge sind vielleicht auch nach vorherigem Verzicht darauf möglich.

Vermieter und Mieter vereinbaren in Räumungsprozessen gelegentlich nicht nur eine Räumungsfrist, sondern auch den Verzicht des Mieters darauf, (weitere) Anträge auf Gewährung oder Verlängerung einer Räumungsfrist zu stellen. Rückt dann der vereinbarte Räumungstermin näher, stellen dann manche Mieter trotzdem einen Räumungsschutzantrag bzw. einen Antrag auf Verlängerung ihrer Räumungsfrist – meist mit einer neuen Begründung.
In der Rechtsprechung ist bisher ungeklärt, ob ein solcher neuer Antrag trotz vorherigen Verzichts möglich ist; anders gesagt: ob der im früheren Räumungsvergleich erklärte Verzicht des Mieters rechtswirksam ist.
Der BGH hat nun in einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe die Frage ausdrücklich weiter offen gelassen. Kostenentscheidungen seien nicht dafür da, schwierige Grundsatzfragen zu klären. Der Mieter hatte Glück: da es offen blieb, ob sein Rechtsmittel Erfolgsaussichten hatte, bekam er die beantragte Prozesskostenhilfe. Ob ein Verzicht auf Räumungsschutzanträge zulässig ist, bleibt für die Praxis damit weiter offen.
Vollstreckungsschutzanträge nach allgemeinen Vorschriften (§ 765a ZPO) sind ohnehin auch nach vorherigem – insofern ungültigen – Verzicht möglich.

BGH, Beschluss vom 28.01.2025, Aktenzeichen VIII ZB 39/24