Unter dem alten, bis 30.11.2020 geltenden Recht war es möglich, dass ein Wohnungseigentümer eine ungenehmigte bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vornahm, und im Klageverfahren der WEG auf Rückbau dieser Änderung einwandte, er hätte ja einen Anspruch auf Zustimmung zu seiner Umbaumaßnahme gehabt. Ein solcher Anspruch konnte und kann bestehen, wenn niemand durch über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt ist.
Schon am 17.03.2023 hatte der BGH demgegenüber zum neuen Recht entschieden, dass laufende Umbaumaßnahmen durch die Hausverwaltung gestoppt werden können, egal, ob der Umbauwillige womöglich einen Anspruch auf Genehmigung seines Vorhabens hat; Aktenzeichen V ZR 140/22.
Der BGH hat seine Rechtsprechung nun auch auf abgeschlossene Umbaumaßnahmen ausgedehnt. Auch hier könne der Eigentümer im Rückbauprozess nicht einwenden, er beeinträchtige ja niemanden über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus. Vielmehr muss der verklagte Eigentümer einen Gestattungsbeschluss erwirken bzw., nötigenfalls, Widerklage erheben auf Ersetzung eines solchen Beschlusses durch das Gericht. Das muss allerdings schon in der ersten Instanz geschehen, wenn ein Urteil auf Rückbau aufgehalten werden soll.
BGH, Urteil vom 21.03.2025, Aktenzeichen V ZR 1/24