Bisher galt für Beschlüsse über die Vergabe von Aufträgen einer WEG (heute oft: GdWE), dass den Eigentümern schon vor der Versammlung in der Regel mindestens drei Vergleichsangebote vorgelegt werden, damit wirksam über die Vergabe beschlossen werden kann. Dies galt jedenfalls für größere Aufträge ab ca. 3.000 Euro Umfang.
Dies erwies sich in vielen Gemeinschaften als bürokratisches Hemmnis, da es oft Wochen dauerte, nicht selten sogar unmöglich war, drei vergleichsweise ortsnahe Handwerker oder Dienstleister zur Abgabe eines Angebots zu bewegen.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es nicht auf die Zahl der Vergleichsangebote ankommt, sondern auf die hinreichende Tatsachengrundlage. Die Eigentümer müssen vor der Abstimmung einen der Dringlichkeit und der sonstigen Umstände angepassten Kenntnisstand vermittelt bekommen. Das kann auch der Fall sein, wenn der Verwalter nur ein einziges Angebot vorlegt.
BGH, Urteil vom 27.03.2026, Aktenzeichen 5 ZR 7/25