28.10.2016: Bundesgerichtshof: Instandhaltungspflicht bedeutet in der Regel auch: Pflicht die entsprechenden Kosten zu tragen.

Wird einem Sondereigentümer in der Gemeinschaftsordnung eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht übertragen, hat er im Zweifel auch die ihm dadurch entstehenden Kosten zu tragen. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Urteil vom 28.10.2016 – V ZR 91/16