08.01.2014: Bundesgerichtshof: keine Vermietung an Touristen aufgrund normaler Erlaubnis zur Untervermietung

Wer vom Vermieter eine Erlaubnis erbittet, um tageweise an Touristen untervermieten zu können, muss das ausdrücklich so sagen. Erbittet und bekommt er nur eine normale Untervermietungserlaubnis, kann der Vermieter ihn abmahnen und im Weigerungsfalle kündigen.

BGH, Urteil vom 08.01.2014, Aktenzeichen VIII ZR 210/13