05.10.2016: Bundesgerichtshof: Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung kommt es weiterhin auf die Absendung an, nicht auf die Gutschrift.

Ungeachtet der Zahlungsverzugsrichtlinie der EU (die auf die Rechtzeitigkeit des Geldeingangs beim Rechnungsteller abstellt) muss der deutsche Mieter weiterhin nicht dafür gerade stehen, dass seine Mietzahlung dem Konto des Vermieters verspätet (nach dem 3. Werktag eines Monats) gutgeschrieben wird. Wie schon immer, muss er die Überweisung nur so rechtzeitig auf den Weg bringen, dass das Geld unter normalen Umständen am 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters sein müsste.

BGH, Urteil vom 05.10.2016, Aktenzeichen VIII ZR 222/15