12.03.2015: Bundesgerichtshof: Zustellung an einen Prozessunfähigen

Lässt jemand eine Klage oder einen Mahnbescheid einer Person zustellen, die prozessunfähig ist – hier eine Frau im Wachkoma – so ist die Zustellung zunächst unwirksam. Hat die Person aber einen Betreuer, und erhält dieser die Klageschrift bzw. den Mahnbescheid, so wird der Zustellungsfehler “geheilt”. Die Zustellung ist also mit Zugang beim Betreuer wirksam. Die Zustellung kann auch an den Bevollmächtigten erfolgen, wenn es keinen Betreuer gibt.

BGH, Urteil vom 12.03.2015, Aktenzeichen III ZR 207/14