22.02.2018: Bundesgerichtshof: Keine fiktive Schadensberechnung, wenn der Käufer die mangelhafte Wohnung unrepariert behält.

Wer eine Wohnung kauft, die mängelbehaftet ist, kann – wenn er nicht vom Vertrag zurücktreten will – die Wohnung auf Kosten des Bauträgers herrichten lassen. Er kann auch Wertminderung geltend machen. Er kann aber ab sofort nicht mehr die Wohnung unrepariert behalten (oder, was in der Praxis eher die Regel sein dürfte: selbst oder schwarz reparieren) und vom Bauträger die Kosten als Schadensersatz verlangen, die nach Gutachten oder Angebot für eine Reparatur notwendig wären (fiktive Schadensberechnung).
Dies gilt für alle Kaufverträge, die seit dem 1.1.2002 geschlossen wurden. Für ältere Verträge bleibt es bei der früheren Rechtsprechung, wonach der Schaden – so wie es im Kfz-Schadensrecht noch immer üblich ist -auch fiktiv berechnet werden kann.

BGH, Urteil vom 22.02.2018, Aktenzeichen 7 ZR 46/17