24.08.2011: Oberlandesgericht Brandenburg: Kündigung von Konten durch eine Mehrheit der Erbengemeinschaft.

Eine ein Nachlasskonto führende Bank kann nicht verlangen, dass eine Kündigung von sämtlichen Erben unterschrieben wird. Eine solche Kündigung sei, wenn sie wirtschaftlich vernünftig sei und von der Mehrheit der Erben beschlossen wurde, entgegen dem Wortlaut des § 2040 BGB auch dann verbindlich, wenn sie “nur” von der Erbenmehrheit geltend gemacht wird.

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2011, Aktenzeichen 13 U 56/10