24.01.2019: Bundesgerichtshof: Anerkennung eines Pflichtteilsanspruchs im Prozess

Der Pflichtteilsberechtigte, der meistens die Höhe seines Anspruchs nicht kennt, hat einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Macht er zunächst diesen Auskunftsanspruch geltend, um sodann den Pflichtteil zu fordern, muss er die Verjährung seines Anspruchs im Blick behalten: drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem er Kenntnis erlangt vom Tod und seiner Enterbung, verjährt üblicherweise seine Pflichtteilsforderung. Das Tückische: Die Klage auf Erteilung von Auskunft über den Nachlassbestand lässt den Lauf der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs unberührt.
Der Pflichtteilsberechtigte wird deshalb normalerweise Stufenklage erheben: auf Auskunft und Zahlung. Damit hat er den Lauf der Frist erfolgreich unterbrochen. Versäumt sein Anwalt dies oder gibt es ausnahmsweise gute Gründe für eine Klage allein auf Auskunft, so kann die Verjährung auch dadurch gestoppt werden, dass der Gegner im Auskunftsprozess den Pflichtteilsanspruch anerkennt. Das geschieht aber, wie der BGH nunmehr entschied, nicht schon dadurch, dass der Beklagte erklärt “an sich bestehe ja ein Auskunftsanspruch; aber im konkreten Falle werde dem aus diesem oder jenem Grunde widersprochen.” Zwar könne ein vorbehaltloses Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs – wie auch eine vorbehaltlose Auskunft selbst – ein Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs darstellen – aber nicht ein nur theoretisches, beinahe rabulistisches Anerkenntnis wie hier.

BGH, Urteil  vom IX ZR 233/17