10.10.2012: Bundesgerichtshof: Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs muss nicht die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung erfüllen

Der Vermieter von Wohnraum kann fristlos kündigen, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten oder mehr im Rückstand ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 b), und er kann auch kündigen, wenn der Mieter in zwei aufeinander folgenden Monaten mit einer ganzen Miete und mit einem Teilbetrag einer weiteren Miete im Rückstand ist (§ 569 Abs.3 Satz 1 BGB).
Für die ordentliche, also fristgerechte Kündigung gibt es solch klare Vorgaben nicht. § 573 Abs. 2 erklärt bloß, der Mieter müsse seine Pflichten (insbesondere zur Mietzahlung) “nicht unerheblich verletzt” haben. Wann eine solche nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, ist bis heute strittig. Verbreitet wird die Meinung vertreten, die Vorgaben der fristlosen Kündigung seien auch für die fristgerechte Kündigung anzuwenden. Der BGH weist das jetzt zurück. Die fristgerechte Kündigung, die dem Mieter Zeit zum Umzug lässt, könne auch dann schon erklärt werden, wenn eine fristlose Kündigung noch nicht zulässig ist.
In der Regel dürfte aber bei kurzzeitigem Rückstand mit einer Mietzahlung eine ordentliche Kündigung nicht erfolgen – wohl aber, wenn der Mieter einen ganzen Monat lang mit einer Mietzahlung in Verzug ist.

BGH, Urteil vom 10.10.2012, Aktenzeichen VIII ZR 107/12