12.05.2020: Landgericht Leipzig: ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen

Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn bestimmte, im Gesetz genau umschriebene Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der Mieter am Tag der Kündigung mit 1 Monatsmiete plus 1 Cent im Rückstand ist, § 543 Absatz 2 Nr. 3 a, 569 Abs. 3 Nr. 1.
Der Vermieter kann auch wegen weniger schwerwiegenden Zahlungspflichtverletzungen kündigen. Dies setzt aber voraus, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur ordentlichen Kündigung nicht zuzumuten ist.
Nicht im Gesetz geregelt ist, unter welchen Umständen der Vermieter eine fristgerechte Kündigung aussprechen kann. Die fristgerechte, sogenannte ordentliche Kündigung ist bei Vermietern auch deshalb unbeliebt, weil ihr der Mieter immer widersprechen kann mit der Begründung, die Kündigung stelle für ihn oder seine Familie eine unzumutbare Härte dar, sogenannter Sozialwiderspruch. In einem solchen Fall ist die Kündigung nur gültig, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Kündigungsgründe des Vermieters gewichtiger sind als die Härtegründe, die der Mieter anführt. Trotzdem kann es für Mieter wie Vermieter interessant sein zu wissen, in welchen Fällen eine verspätete Mietzahlung zu einer wirksamen Kündigung führen kann.

Nicht weiter auszuführen. Nur Material für den Fall einer neuen derartigen Entscheidung.