23.09.2021: Bundesgerichtshof: Keine Zwangshaft gegen prozessunfähige Schuldner

Die Zwangsvollstreckung sieht dort, wo der Schuldner nur persönlich tätig werden kann, insbesondere wenn Auskünfte zu erteilen sind, die sonst niemand geben kann, als Zwangsmittel gegen den Schuldner das Zwangsgeld und die Zwangshaft vor. Ist der Schuldner aber dement oder sonstwie prozessunfähig, so stellt sich seit längerem schon die Frage, wie gegen einen solchen Schuldner vorgegangen werden kann. Falls er einen Bevollmächtigten hat, wie meist in solchen Situationen: ist dann das Zwangsgeld gegen den Schuldner festzusetzen oder gegen den Bevollmächtigten? Und die Zwangshaft? Der BGH hat nun entschieden, dass das Zwangsgeld gegen den Schuldner zu verhängen ist, und dass Zwangshaft gegen beide nicht zulässig ist. Anders sei es bei einem Betreuer, der kein rechtsgeschäftlich bestellter, sondern ein gesetzlicher Vertreter ist. Das erscheint aber nicht als überzeugend: die Vorsorgevollmacht soll ja gerade der Betreuung möglichst gleichstehen und diese ersparen. Folgt man dem BGH, muss allein zu dem Zweck der Vollstreckung ein Betreuer bestellt werden.

BGH, Urteil vom 23.09.2021, Aktenzeichen I ZB 20/21