16.08.2018: Oberlandesgericht München: Nachlasspfleger zugunsten eines Erben, der vom Erbfall nichts weiß

Ein Nachlasspfleger ist auch dann zu bestellen, wenn jemand Erbe geworden ist, der ohne amtliche Ermittlung nie von dem Erbfall oder seiner Berufung zum Erben erfahren würde. Denn Sinn der Nachlasspflegschaft ist nicht allein die Sicherung des Nachlassbestandes vor dem Zugriff Nichtberechtigter, sondern sie ist Sicherung des Nachlasses für die Person des Erben, mag diese auch noch nicht feststehen. Der Nachlassbestand wird nicht um seiner selbst willen geschützt, sondern um des (vielleicht noch zu ermittelnden) Erben willen.

OLG München, Beschluss vom 16.08.2018, Aktenzeichen 31 Wx 145/18