Im Kraftfahrzeug-Schadensrecht ist es seit langem anerkannt, dass der Geschädigte auf der Basis eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachtens abrechnen darf unabhängig davon, ob er sein Auto überhaupt reparieren lässt. Der Geschädigte hat also die Wahl, ob er das Auto so reparieren lässt, wie es Werkstatt oder Gutachter vorschlagen, ob er es anders (Notreparatur) reparieren lässt, ob er es selbst repariert oder gar nicht repariert. Rechnet der Geschädigte so ab, kann er die Mehrwertsteuer nicht verlangen, hat aber das Recht, die Sache unrepariert zu lassen und dafür das Geld zu behalten. Dieses Recht hat er laut jüngster BGH-Entscheidung auch im Mietrecht. Hat also der Mieter die Wohnung beschädigt, oder besteht ein Schadensersatzanspruch, weil der Mieter eine ihm obliegende Arbeit (Anstreichen) nicht vorgenommen hat, so kann der Vermieter seinen Schaden auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen und die Wohnung anschließend unrenoviert belassen.
BGH, Urteil vom 19.04.2023, Aktenzeichen VIII ZR 280/21
Dies war eigentlich zuvor schon selbstverständlich (vgl. zuletzt Landgericht Halle, 03.02.2023, Aktenzeichen 1 S 91/21), war aber vom Bundesgerichtshof noch nicht bestätigt worden.