Die Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer beruhen durchweg auf Beschlüssen der Eigentümerversammlung: also auf Wirtschaftsplan, Sonderumlage oder Jahresabrechnung. Erklärt ein Gericht im Streitfall einen solchen Beschluss für ungültig, hat von Anfang an keine Zahlungsverpflichtung bestanden.
Hatte der Eigentümer aber – pflichtgemäß – trotzdem schon bezahlt, so hat er einen Rückforderungsanspruch gegen die Gemeinschaft, den er unmittelbar vor Gericht geltend machen kann. Er muss also nicht die kommende Jahresabrechnung abwarten, welche ihm dann vielleicht eine Erstattung zuweist (es ist schon fraglich, in welcher Form diese Zuweisung überhaupt erfolgen könnte).
So jedenfalls jetzt das Landgericht Frankfurt im Falle eines durch Verkauf der Wohnung zwischenzeitlich aus der WEG ausgeschiedenen Eigentümers. Ob die Rechtslage im Normalfall, also bei einem weiterhin zur WEG gehörenden Eigentümer, anders aussähe, bleibt vorerst offen. Allerdings hat das Landgericht sein Urteil so begründet, dass es auch für den noch in der WEG verbliebenen Eigentümer geltend würde.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2019, Aktenzeichen 2 – 13 S 135/18
https://openjur.de/u/2177359.html