Soll ein neuer Verwalter gewählt werden, müssen dazu in der Regel drei Vergleichsangebote verschiedener Anbieter vorliegen. Es genügt aber nicht, dass zwei davon erst in der Sitzung selbst vorgelegt werden, da solche Angebote aufgrund unterschiedlicher Preisstrukturen nicht auf den ersten Blick vergleichbar sind. Es müssen also entweder die Angebote der Verwalter mit der Einladung zur Versammlung übersandt werden oder aber, mindestens, die Eckpunkte der Angebote: Namen der Bewerber und die Preise unter Angabe der Vergütungsstruktur, zusammen mit dem Anerbieten, die vollständigen Angebote auf Nachfrage umgehend zu übersenden.
Diese Maßstäbe dürften auf andere Beschlüsse ebenfalls Anwendung finden, soweit diese Beschlussgegenstände ähnlich komplex und bedeutsam sind.
BGH, Urteil vom 24.01.2020, Aktenzeichen V ZR 110/19