21.11.2012: Bundesgerichtshof: Haftung der Kinder für Heimunterbringung der Mutter

Kinder müssen ihrer pflegebedürtigen Mutter in einem gewissen reduzierten Umfang Unterhalt zahlen, falls die Eigenmittel der Mutter zuzüglich Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Heimkosten zu tragen. Diesen Unterhalt macht das Sozialamt gegen die Kinder geltend, wenn es zuvor mit Sozialhilfe in Vorlage getreten war. Die Kinder haften aber nicht ohne weiteres für die Kosten irgend eines Heimes. Sie können geltend machen, die Kosten in einem anderen – ebenso zumutbaren – Heim wären niedriger. Das gilt nur dann nicht, wenn die Mutter erst sozialhilfebedürftig wurde, als sie schon längst im Heim lebte. Dann kann weder ihr noch dem Sozialamt ein Umzug zugemutet werden. Es gilt natürlich auch dann nicht, wenn das Kind selbst die Mutter in dieses – teurere – Heim gebracht hatte.

BGH, Urteil vom 21.11.2012, Aktenzeichen XII ZR 150/10