14.01.2014: Oberlandesgericht Düsseldorf: Auslegung eines Erbvertrags ohne Schlusserbeneinsetzung

Üblicherweise enthalten Erbverträge, in denen sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen, daneben eine ausdrückliche Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben (also für die Zeit nach dem Tode beider Eheleute). Fehlt eine solche Schlusserbeneinsetzung, ist der länger lebende Ehegatte frei darin, durch eigenes Testament nach Gutdünken Erben einzusetzen und Kinder zu enterben. Umstritten ist dieses Recht des überlebenden Ehegatten dann, wenn der Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel enthielt, also den Kindern verbot – bei Strafe des Verlusts ihres Erbrechts nach dem Überlebenden – beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil zu verlangen. Denn manches spricht dafür, dass die Eltern kein Pflichtteilsverbot ausgesprochen hätten, wenn sie die Kinder nicht als Erben gewollt hätten. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es schon klarer Hinweise darauf bedarf, dass die Eltern die Kinder tatsächlich (verbindlich) als ihre Schlusserben einsetzen wollten. Ohne solche klaren Hinweise ist der überlebende Ehegatte frei darin, durch eigenes Testament einzelne Kinder zu enterben.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2014, Aktenzeichen I-3 Wx 64/13