28.01.2014: Landgericht Mönchengladbach: Vorsicht bei nur scheinbar gleichwertigen Erbteilen!

Setzt der Erblasser seinen Kindern unterschiedlich große Erbteile aus, nämlich etwa dem einen 1/5 und dem anderen 4/5, so kann der Benachteiligte einen Zusatzpflichtteil verlangen, so dass ihm am Ende immerhin 1/4 des Nachlasses zukommt. Vorsicht ist geboten, wenn der Erblasser beiden Kindern einen gleich großen Erbteil aussetzt (je 1/2), aber bestimmt, dass der eine das Haus bekommt und der andere die – weitgehend wertlose – Briefmarkensammlung. Dann kann der Benachteiligte seine Rechte nur wahren, wenn er die Erbschaft umgehend ausschlägt – und zwar bevor endgültig geklärt ist, ob der andere Miterbe ihm wegen des höheren Wertes seines Erbteils einen Ausgleich zahlen muss.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 28.01.2014, Aktenzeichen 1 O 163/13