30.06.2015: Bundesgerichtshof: Stehlen von Zahngold nach Einäscherung

Wer aus der Asche eines verbrannten Toten das Zahngold entwendet, ist wegen Störung der Totenruhe (§ 168 Strafgesetzbuch) zu verurteilen. Diebstahl ist es nicht, weil das Gold niemandem gehört.

BGH, Beschluss vom 30.06.2015, Aktenzeichen 5 StR 71/15