28.06.2013: Landgericht Itzehoe: Schätzung nicht erfasster Heizungswärme

Heizkosten sind auch in der WEG nach der Heizkostenverordnung abzurechnen. Wurden ausnahmsweise keine Messdaten erfasst, kann der Verbrauch auch geschätzt werden, und zwar nach Ermessen der WEG
– entweder auf der Basis der Vorjahre oder
– anhand vergleichbarer anderer Räume im selben Abrechnungsjahr oder
– des Durchschnittsverbrauchs des Hauses.

LG Itzehoe, Urteil vom 28.06.2013, Aktenzeichen 11 S 31/12