15.10.2015: Oberlandesgericht Karlsruhe: Keine Verjährung gestundeter Pflichtteilsrechte.

Pflichtteilsforderungen verjähren in drei Jahren.  Bittet aber der Erbe den Pflichtteilsberechtigten noch vor Eintritt der regulären Verjährung, den Pflichtteil nicht geltend zu machen, und folgt der Pflichtteilsberechtigte diesem Wunsch, so hätten die beiden die Forderung auf zunächst unbestimmte Zeit gestundet, mit der Folge, dass die weitere Verjährung gehemmt war. Die Pflichtteilsberechtigte konnte so noch nach über 10 Jahren ihren Anspruch geltend machen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2015, Aktenzeichen 9 U 149/14