5.12.2014: Bundesgerichtshof: Ausschluss von Unterlassungsansprüchen im Falle gemeinschaftlicher Geltendmachung

Beschließen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit, dass einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums (nämlich des Treppenhauses durch Prostitution in einer der Wohnungen) begegnet werden soll, so ist es anschließend den einzelnen Wohnungseigentümern verwehrt, eigene Abwehr- und Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Dies kann (und muss) dann der Verwalter im Namen der ganzen WEG tun.

BGH, Urteil vom 5.12.2014, Aktenzeichen V ZR 5/14