18.11.2015: Bundesgerichtshof: Bei Mieterhöhung zählt nur die wirkliche Wohnfläche.

Ist die Wohnfläche tatsächlich größer als im Mietvertrag angegeben, kann (und muss) der Vermieter, wenn er die Miete erhöhen will, die örtliche Vergleichsmiete anhand der tatsächlichen Quadratmeterzahl ermitteln. So kann sich für den Mieter ein unerwarteter Anstieg der Miete ergeben, der deutlich höher liegt als der Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete. Freilich muss der Vermieter trotzdem die Kappungsgrenze einhalten; er darf also nicht um mehr als 15 bzw. 20% erhöhen, natürlich gerechnet von der tatsächlichen bisherigen Miete. So sei der Mieter ausreichend geschützt. Das ganze gilt auch umgekehrt zugunsten des Mieters, wenn die Wohnfläche im Mietvertrag zu groß angegeben war.

BGH, Urteil vom 18.11.2015, Aktenzeichen VIII ZR 266/14