08.12.2015: Bundesgerichtshof: zur Rückabwicklung von Hofübergaben in Baden-Württemberg

Ein Hofübergabevertrag kann nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg nur unter erschwerten Voraussetzungen rückabgewickelt werden. Der Altenteiler kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor schon wegen Vertragsverletzungen gegen den Übernehmer einen erfolgreichen Prozess geführt hatte und dieser sich weiteres Fehlverhalten “leistet” (§ 13 AGBGB). Er hat aber die Möglichkeit, auszuziehen und sich auf Kosten des Übernehmers eine Wohnung zu nehmen, wenn der Nachfolger für die Unzumutbarkeit des Zusammenwohnens verantwortlich ist  Der Übernehmer seinerseits kann nur kündigen, wenn die Zerrüttung des Verhältnisses primär vom Altenteiler verschuldet ist und ein weiteres Zusammenleben unzumutbar ist. Ist nicht zu beweisen, wer an der Zerrüttung schuld ist, wird es oftmals darauf hinauslaufen, dass der Altenteiler auf eigene Kosten auszieht.

BGH, Urteil vom 08.12.2015, Aktenzeichen X ZR 98/13  https://openjur.de/u/879275.html