14.04.2016: Landessozialgericht Baden-Württemberg: Grenzen der Sozialhilfe bei Beerdigungskosten

Grundsätzlich haben Bedürftige (Sozialhilfeempfänger) Anspruch auf Kostenerstattung für Beerdigungskosten (§ 74 SGB XII). Haben die Bedürftigen aber Verwandte, die ebenfalls bestattungspflichtig sind, kann der Anspruch entfallen: Der Bedürftige muss es wenigstens versuchen, die Verwandten zu den Beerdigungskosten heranzuziehen. Es kann nicht sein, dass der Staat die Beerdigung bezahlt, nur weil ein einziger Angehöriger Sozialhilfe (oder Hartz IV) bezieht.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2016, Aktenzeichen L 7 SO 81/15