24.02.2016: Oberlandesgericht Saarbrücken: Kosten des Erbscheinsverfahrens trägt nicht allein der Unterlegene.

Anders als im normalen Zivilprozess gibt es im Erbscheinsverfahren keine festen Regeln darüber, wer am Ende die Kosten trägt. Vielmehr hat das Gericht hierüber nach Billigkeit zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Saarbrücken ist nun der Meinung, dass in Erbscheinsverfahren, in denen beide Seiten mit nachvollziehbaren Argumenten auftreten, die Kosten von beiden Seiten anteilig zu tragen seien. Wer obsiegt, hat danach keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2016, Aktenzeichen 5 W 44/15