03.02.2016: Bundesgerichtshof: Zur Vorsorgevollmacht, wenn diese womöglich nicht mehr in Vollbesitz der geistigen Kräfte erteilt wurde.

Eine Vorsorgevollmacht erfüllt ihren Zweck uneingeschränkt nur dann, wenn bei ihrer Erteilung keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen. Bestehen solche Zweifel aber, so muss das Betreuungsgericht, sobald ein Bedarf an Betreuung ersichtlich ist, von Amts wegen ermitteln, ob diese Zweifel begründet sind oder nicht. Kann das Gericht die Zweifel nicht erfolgreich ausräumen, ist die Vollmacht gültig und zu respektieren. Trotzdem kann auch in einem solchen Fall eine Betreuung angeordnet werden, wenn die Vollmacht im Rechtsverkehr wegen der fortbestehenden Zweifel nicht voll akzeptiert wird.
Weigert sich der Betroffene, eine Betreuung zu akzeptieren, muss das Gericht feststellen, ob er derzeit – zur Zeit der Gerichtsentscheidung – einen freien Willen äußert, oder ob der freie Wille bei ihm krankheitsbedingt fehlt. Gegen seinen freien Willen darf ihm auch dann kein Betreuer bestellt werden, wenn die Vollmacht im Rechtsverkehr Vorbehalten begegnet.

BGH, Beschluss vom 03.02.2016, Aktenzeichen XII ZB 425/14