17.05.2016: Oberlandesgericht Koblenz: keine Prozesspflegschaft bei bestehender Vorsorgevollmacht.

Die gültige Vorsorgevollmacht steht im Falle eines Prozesses einer gesetzlichen Vertretung gleich. Die Bestellung eines Prozesspflegers, wie sie sonst für geschäftsunfähige Prozessbeteiligte üblich ist, erübrigt sich damit (§ 51 Absatz 3 ZPO). Das bedeutet für jemanden, der einen Geschäftsunfähigen verklagen will, dass er sich, falls er von der Vollmacht weiß, erkundigen muss, ob die Vollmacht den gesetzlichen Vorgaben für die Vorsorgevollmacht (§ 1896 Abs.2 S.2 BGB) entspricht. Anderenfalls wird sein Antrag auf Anordnung von Prozesspflegschaft zurückgewiesen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.05.2016, Aktenzeichen 5 W 232/16