29.06.2016: Bundesgerichtshof: Der beschwerte Erbe kann seine Annahmeerklärung anfechten, wenn er nicht wusste, dass er nur so den Pflichtteil bekommt.

§ 2306 BGB enthält eine wenig bekannte und auch in der Neufassung von 2010 wenig verstandene Regelung: Sie sichert demjenigen den Pflichtteil, der zwar als Erbe eingesetzt wurde, aber mit derartigen Beschränkungen, dass sein Erbe womöglich weniger wert ist als es der Pflichtteil gewesen wäre. Diese Regelung sieht – zwar systemkonform, aber der Intuition widersprechend – vor, dass, wer seinen Pflichtteil retten will, das Erbe ausschlagen muss.
Der BGH ist großzügig und gestattet demjenigen, der diese Vorschrift nicht kannte oder nicht verstanden hatte, auch nach Annahme seiner Erbschaft diese noch auszuschlagen und damit den Pflichtteil verlangen zu können.

BGH, Urteil vom 29.06.2016, Aktenzeichen IV ZR 387/15