10.05.2017: Bundesgerichtshof: Noch mehr Rechtssicherheit beim Behindertentestament.

Ein “Behindertentestament” erfüllt seinen Zweck nur dann, wenn das, was dem Behinderten vererbt wird, diesem auch tatsächlich zugute kommt – und nicht von dem Sozialhilfeträger zur Aufbringung der Kosten konfisziert oder darauf angerechnet wird. Das geschieht in der Regel dadurch, dass der Erbteil des Behinderten per Testament mit einer sogenannten Dauer-Testamentsvollstreckung belegt und die Auszahlung des Kapitals an den Behinderten verboten wird. So profitiert der Behinderte von den Erträgen des Kapitals, ohne dass der Staat auf das Kapital selbst zugreifen kann. Im hier vom BGH entschiedenen Fall hatte die Testamentsvollstreckerin irrtümlich – bzw. auf Weisung eines Ergänzungsbetreuers das Kapital auf ein Konto einbezahlt, das auf den Namen der Behinderten lautete. Somit hätte der Sozialhilfeträger Zugriff auf das Geld gehabt. Nun hatte der BGH nicht über einen Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entscheiden, sondern über den Zugriff der Staatskasse zugunsten des Ergänzungsbetreuers. Danach sind dessen Kosten nicht von dem Konto des Behinderten zu bezahlen, sondern aus der Staatskasse. Der Fehler, den die Testamentsvollstreckerin auf Weisung des Ergänzungsbetreuers hin gemacht hatte, blieb hier also ohne Folgen für die Behinderte. Der BGH gibt also zu verstehen, dass er das – sozialpolitisch nicht unproblematische – Behindertentestament weiterhin zu verteidigen gedenkt.

BGH, Beschluss vom 10.05.2017, Aktenzeichen XII ZB 614/16