09.03.2017: Oberlandesgericht Köln: Anfechtung eines Verzichts auf einen Nießbrauch durch den Träger der Sozialhilfe

Wer Vermögensgegenstände verschenkt, kann diese im Fall der eigenen Verarmung bis zu zehn Jahre nach der Schenkung zurückfordern. Bezieht der Verarmte Sozialhilfe, kann der Sozialhilfeträger das Recht zur Rückforderung auf sich überleiten. Hier hatte eine Mutter ihrem Sohn ein Hausgrundstück überschrieben (geschenkt), sich aber einen Nießbrauch vorbehalten. Später musste die Mutter dauerhaft in ein Pflegeheim; sie verzichtete deshalb auf ihren Nießbrauch. Das OLG Köln hat erkannt, dass auch der Verzicht auf einen Nießbrauch eine Schenkung ist, da hierdurch das Vermögen des Sohnes deutlich erhöht wird. So konnte der Sozialhilfeträger, der für die Mutter die Heimkosten zahlte, von dem Sohn den Mehrwert heraus verlangen, den dieser durch den Verzicht der Mutter auf den Nießbrauch erlangt hatte. Der Wert des Geschenks sei jedenfalls mit dem Wert des Nießbrauchs identisch. Zur Ermittlung des Wertes des Nießbrauchs gebe es zwar verschiedene Methoden. Welche Methode das Gericht heranziehe, sei ihm aber selbst überlassen; allgemein anerkannt sei der Wert des Grundstücks multipliziert mit dem Vervielfältiger nach der jeweils aktuellen Sterbetafel des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017, Aktenzeichen 7 U 119/16