10.03.2011: Bundesgerichtshof: Günstig erben in der Insolvenz

Wer sich in der “Wohlverhaltensperiode” seines Insolvenzverfahrens befindet, muss die Hälfte dessen abgeben, was er während der Periode erbt (§ 295 InsO). Wer aber nicht Erbe wird, sondern nur ein Vermächtnis erhält oder gar nur einen Pflichtteilsanspruch hat, erhält dieses Vermögen nicht automatisch mit dem Todesfall, sondern erst, wenn er seinen Anspruch aktiv geltend macht. Das wirft die Frage auf, ob der Hinterbliebene, der Insolvenz angemeldet hat und noch in der Wohlverhaltensperiode steckt, mit der Geltendmachung ungestraft warten kann, bis er die Restschuldbefreiung erhalten hat, und dann den Anspruch in voller Höhe behalten kann. Der BGH hat nun entschieden, dass er das darf: Die Restschuldbefreiung darf ihm nicht versagt werden, wenn er das Vermächtnis bzw. den Pflichtteil während der Wohlverhaltensperiode noch nicht geltend macht. Er muss natürlich aufpassen, dass der Anspruch in der Zwischenzeit nicht verjährt ist.

BGH, Urteil vom 10.03.2011, Az. IX ZB 168/09