21.09.2017: Oberlandesgericht Düsseldorf: Anfechtung einer Ausschlagung wegen Irrtums über die Person, der die Ausschlagung zugute kommt

Das Gesetz erklärt nur, eine Erbausschlagung sei anfechtbar, wenn der Erklärende über den Inhalt der Erklärung im Irrtum war. Hat er also nicht gewusst, dass er mit der Ausschlagungserklärung sein Erbrecht verliert, oder hat er nicht gewusst, wer von seinen Abkömmlingen dadurch ebenfalls sein Erbrecht verliert, kann er zweifellos sein Erklärung anfechten. Denn diese Rechtsfolge (ich erbe oder ich erbe nicht) ist zentraler Inhalt der Erklärung. Wie aber, wenn der Erklärende schon wusste, dass er selbst sein Erbrecht verliert, sich aber darüber irrte, welche Person von seiner Erklärung profitieren würde? Das OLG Düsseldorf ist nun der Auffassung, wesentlich bei der Ausschlagung sei nicht allein, dass man selbst nicht mehr erben wolle, sondern ebenso, wen man damit begünstigen wolle. Wer also ausgeschlagen hat in Unkenntnis einer Person, die nun – unbeabsichtigt – Erbe wird, kann seine Ausschlagungserklärung wirksam wieder anfechten.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017, Aktenzeichen I-3 Wx 173/17 – nicht rechtskräftig