30.08.2017: Oberlandesgericht Bremen: Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments nur mit Zustimmung eines Dritten

Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen darüber getroffen, an wen das Erbe nach dem Tod beider Ehegatten fallen soll, kann der länger lebende Ehegatte diese Verfügungen nach dem Tod seines Ehepartners in der Regel nicht mehr ändern. Haben die Eheleute in dem gemeinschaftlichen Testament aber einen Änderungsvorbehalt eingebaut, also dem überlebenden Ehegatten die Änderung ausdrücklich erlaubt, ist diesem die Abänderung möglich. Dieser Abänderungsvorbehalt kann eng oder weit formuliert sein. Er kann die Änderung vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig machen. Bisher nicht entschieden ist die Frage, ob die Eheleute diese Abänderung auch davon abhängig machen können, dass eine dritte Person, vor allem ein namentlich genannter Testamentsvollstrecker, dieser Änderung zustimmt. Das OLG Bremen meint jetzt: ja: die Eheleute können sich derart binden, dass sie eine Änderung nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers vornehmen dürfen.

OLG Bremen, Beschluss vom 30.08.2017, Aktenzeichen 5 W 27/16