23.02.2017: Landgericht Mainz: Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten in die Betreuungsakte des Verstorbenen

Der Pflichtteilsberechtigte hat in der Regel ein eigenes Recht auf Einsichtnahme in die Betreuungsakte. Dazu muss nur ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden, und schutzwürdige Interessen Dritter dürfen nicht entgegenstehen.
Da der Betreuer dem Gericht bei Übernahme und Beendigung der Betreuung Rechnung über die Geschäfte des Betreuten zu legen hat, ist dies ein probates Mittel für den Pflichtteilsberechtigten, dem der Erbe meist nur zögerlich Auskunft geben mag.

LG Mainz, Beschluss vom 23.02.2017, Aktenzeichen 8 T 25/17