05.12.2011: Oberlandesgericht Schleswig: Übergangsrecht für früheres Adoptionsrecht ist verfassungsgemäß.

Als Kinder Adoptierte erbten früher weiterhin nach ihrer alten Familie – und zusätzlich zu den neuen Eltern, falls die das nicht ausgeschlossen hatten. Als das Adoptionsrecht 1977 reformiert wurde, hat man den Altfällen – also denjenigen, die bis dahin adoptiert waren, aber zwischenzeitlich schon volljährig geworden waren – dieses “doppelte” Adoptionsrecht aus Gründen des Vertrauensschutzes erhalten. Immerhin hatten diese sich schon darauf eingerichtet, von “vier Eltern” zu erben. Hieran gibt es von seiten des Verfassungsrechts nichts zu kritisieren, meint das OLG Schleswig.

OLG Schleswig, Beschluss vom 05.12.2011, Aktenzeichen 3 Wx 61/11