20.07.2011: Bundesgerichtshof: zur Rückforderung von Schenkungen durch die Schwiegereltern

Schwiegerkinder müssen, wenn ihre Ehe gescheitert ist, ihren Schwiegereltern Schenkungen erstatten, wenn die Schwiegereltern bei der Schenkung vorausgesetzt hatten, dass die Ehe der jungen Leute Bestand haben würde. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn ein Haus geschenkt wurde oder Geldbeträge zum Erwerb oder zum Bau eines Hauses. Der Bestand der Ehe ist in solchen Fällen “Geschäftsgrundlage” für die Schenkung, weil es den Schenkenden wesentlich auch darum ging, dem eigenen Kind damit ein Familienheim zu ermöglichen. Es spielt dabei keine Rolle, dass in einem späteren Zugewinnausgleich das Schwiegerkind dem eigenen Kind ohnehin einen Ausgleich zahlen müsste. Ob nach der Trennung das eigene oder das Schwiegerkind dieses Haus bewohnt, spielt allerdings für die Höhe des Anspruchs eine Rolle; wohnt das eigene Kind nunmehr in dem Haus, erfüllt sich die Erwartung der Eltern jedenfalls teilweise. Dem Schwiegerkind verbleibt immerhin noch ein verminderter Sachwert.
Zahlen die Eltern bzw. Schwiegeltern nach Scheitern der Ehe weitere Beträge auf das Kreditkonto der jungen Leute, so können sie hiervon nichts zurückverlangen, da insofern der Fortbestand der Ehe keine Geschäftsgrundlage mehr sein konnte.

BGH, Urteil vom 20.07.2011, Aktenzeichen XII ZR 149/09