19.07.2011: Bundesgerichtshof: Fristlauf bei Verarmung des Schenkers.

Wer nach Verschenken seines Grundbesitzes nicht mehr in der Lage ist, seinen Unterhalt zu finanzieren, hat das Recht, das Grundstück (die Wohnung, das Wohnhaus) vom Beschenkten zurückzuverlangen – innerhalb einer Frist von 10 Jahren. Eine ähnliche 10-Jahres-Frist gilt im Pflichtteilsrecht: hatte der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod ein Grundstück veräußert, so sind die Erben dem Pflichtteilsberechtigten einen Ausgleich schuldig. Im Pflichtteilsrecht beginnt die Frist erst zu laufen, wenn das Grundstück im Grundbuch auf den neuen Eigentümer umgeschrieben ist. Das kann Wochen oder Monate nach dem notariellen Schenkungsvertrag sein. Der BGH hat nun entschieden, dass im Bereich der “Verarmung des Schenkers” andere Grundsätze gelten: Maßgeblich für den Fristbeginn ist hier bereits der Antrag auf Umschreibung im Grundbuch (der zeitlich in der Regel in etwa mit dem Notarvertrag zusammenfällt).
Der BGH ergänzt, dass der Vorbehalt eines Wohnrechts – anders als im Pflichtteilsrecht – ohne Einfluss auf den Fristbeginn ist.

BGH, Urteil vom 19.07.2011, Aktenzeichen X ZR 140/10