25.06.2014: Landgericht Frankfurt am Main: Verjährung bei Wohnnutzung des Hobbyraums

Hat jemand seinen nach der Teilungserklärung ausdrücklich nicht zu Wohnzwecken vorgesehenen Hobbyraum oder Abstellraum ausgebaut und vermietet, können die Miteigentümer auch 30 Jahre später noch die Neuvermietung untersagen lassen. Denn jede Neuvermietung lasse das Recht auf Abwehr der Störung neu entstehen; Verjährung spielt damit keine Rolle. Der Abwehranspruch ist nach Meinung des Landgerichts auch nicht verwirkt, weil sich der vermietende Eigentümer nie darauf verlassen kann, dass bei Neuvermietung nicht doch Einwände erhoben werden. Wie die Rechtslage ist, wenn ein einziges Mietverhältnis jahrelang andauert, hat das Gericht bewusst offen gelassen.
Ansprüche wegen Einbaus eines Trittschall fördernden Parketts beginnen zu verjähren, sobald der belästigte Nachbar Kenntnis vom Umbau hat und erkennt, dass der erhöhte Schallpegel vermutlich mit dem Parkett zu tun hat.

LG Ffm, Urteil vom 25.06.2014, Aktenzeichen 2-13 S 18/13