07.07.2014: Oberlandesgericht München: Vorsorgevollmachten gelten nicht über den Tod hinaus.

Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung im Alter sind mittlerweile sehr verbreitet. Manche Formulare enthalten hierbei den ausdrücklichen Hinweis, dass die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll (“transmortal”). Manche Formulare schweigen aber zu dieser Frage. Bislang galt der Satz, dass solche schweigenden Formulare im Zweifel so zu verstehen seien, dass die Vollmacht auch nach dem Tode noch gültig bleibt – bis zu einem möglichen Widerruf durch die Erben des Verstorbenen. Das OLG München hat aber nun entschieden, dass eine solche Vorsorgevollmacht im Regelfall mit dem Eintritt des Todes ihren Zweck erfüllt habe, da ja nun ohnehin keine rechtliche Betreuung mehr veranlasst werden könne, und somit wirkungslos werde.

OLG München, Beschluss vom 07.07.2014, Aktenzeichen 34 Wx 265/14